Hintergrund ist die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging), die innerhalb der Europäischen Union regelt, wie gefährliche Stoffe und Gemische einzustufen, gekennzeichnet und verpackt werden müssen.
Nur korrekt gekennzeichnete Produkte dürfen in Verkehr gebracht, gelagert oder weiterverkauft werden. Behalten Sie den Überblick über alle geltenden Anforderungen und wenden Sie sich an trade-e-bility.
Welche Handelsprodukte fallen unter die CLP-Verordnung?
Die CLP-Verordnung gilt für alle gefährlichen Stoffe und Gemische, unabhängig davon, ob sie an gewerbliche Kunden oder Endverbraucher abgegeben werden. Typische Handelsprodukte sind:
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
- Farben, Lacke, Beschichtungen und Sprays
- Klebstoffe, Dichtmassen, Harze und Schäume
- Lösungsmittel, Verdünner und Entfetter
- Schmierstoffe, Öle und technische Fette
- Technische Chemikalien und Additive
- Laborchemikalien und Gase
- Produkte in Gebinden, Nachfüllpackungen oder Sets
- Explosive Stoffe und Gemische
Welche Handelsprodukte fallen nicht unter die CLP-Verordnung?
Nicht unter die CLP-Verordnung fallen unter anderem Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel und Futtermittel, da diese eigenen gesetzlichen Regelungen unterliegen.
Welche Kennzeichnungspflichten gelten nach CLP in der EU?
Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Distributoren sind laut ECHA verpflichtet, erkannte Gefahren entlang der Lieferkette weiterzugeben, damit auch Verbraucher sicher informiert sind. Das schließt Hersteller und Importeure spezieller Produkte mit ein. Gefährliche Stoffe oder Gemische müssen, so schreibt die ECHA auf ihrer Webseite, vor dem Inverkehrbringen gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden, wenn:
- der Stoff oder das Gemisch als gefährlich eingestuft ist
- ein Gemisch einen oder mehrere gefährliche Stoffe über einem bestimmten Schwellenwert enthält
- das Erzeugnis explosive Eigenschaften besitzt
Welche Angaben muss ein Kennzeichnungsetikett laut CLP-Verordnung enthalten?
Laut CLP-Verordnung müssen gewisse Angaben über ein Kennzeichnungsetikett gemacht werden. Wie die einzelnen Kennzeichnungselemente anzuordnen sind und auf welchen Flächen der Verpackung das Etikett anzubringen ist, wird ebenfalls genau definiert. Zudem müssen nach ECHA folgende Informationen enthalten sein:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
- Nennmenge des Stoffes oder Gemischs in den Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
- Produktidentifikatoren
- wo zutreffend Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Falls Sie sich unsicher sind, welche Elemente Ihre Produkte aufweisen müssen, fragen Sie uns nach einer schnellen und unverbindlichen Kennzeichnungsprüfung!
Welche Gefahrenpiktogramme werden verwendet?
Nach der CLP-Verordnung sollen EU-weit bildliche Hinweise vor möglichen Gesundheits- oder Umweltschäden warnen. Diese Piktogramme entsprechen dem global harmonisierten System (GHS) der Vereinten Nationen und sind in neun Hauptkategorien unterteilt:
- Gas unter Druck
- Explosiv
- Oxidierend
- Entzündbar
- Korrosiv
- Gesundheitsgefahr
- Akute Toxizität
- Ernste Gesundheitsgefahr
- Umweltgefährlich
Schriftliche Warnhinweise müssen mindestens in einer Amtssprache des jeweiligen Absatzlandes angebracht werden.
Weitere Verpackungsanforderungen nach CLP
Verpackungen müssen so gestaltet, konstruiert und verschlossen sein, dass kein Austreten des Inhalts möglich ist. Die Materialien müssen stabil sein und den Inhalt schützen; wiederverschließbare Verschlüsse müssen dicht schließen. Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit gilt:
- Verpackungen dürfen Kinder nicht anziehen oder Verbraucher irreführen
- Sie dürfen nicht wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika gestaltet sein
- Kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise sind bei gefährlichen Stoffen wie Methanol oder Dichlormethan erforderlich
Ausnahmen von der CLP-Kennzeichnung
Für kleine Verpackungen (in der Regel < 125 ml) oder schwer zu kennzeichnende Verpackungen gelten Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt 1.3 der CLP-Verordnung. In diesen Fällen können Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und/oder Piktogramme entfallen.
Aktuelle Entwicklungen
Auch Stoffe zur Polymerverarbeitung und gewisse Reinigungsmittel wurden wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften auf die Liste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC-Kandidaten) aufgenommen. Da Konsultation zu ähnlichen Chemikalien kontinuierlich laufen, veröffentlicht die ECHA regelmäßig Leitlinien zur CLP-Verordnung. Zudem laufen diverse Initiativen, die Unternehmen bei der Verwaltung chemischer Sicherheitsdaten helfen oder tierversuchsfreie Methoden fördern sollen. Vor allem in der chemischen Industrie und Produktentwicklung sind diese Förderungen essenziell.
Für Ihr Unternehmen bedeutet die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch die Chance, das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen, indem Sie Transparenz und Sicherheit bieten.
Mit trade-e-bility können Sie hierbei einen Schritt voraus sein: Sie wollen Ihre Produktkennzeichnung auf CLP-Anforderungen überprüfen? Jetzt hier unverbindlich Ihre Kennzeichnungsprüfung in der Fast Lane anfragen!
Fragen zu CLP-Kennzeichnung und Verpackungen? Das Team von trade-e-bility hilft Ihnen gerne unter 040/750687-300 oder schreiben Sie eine E-Mail.


