Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Bauprodukte-Verordnung

(EU) 305/2011 BauPVO / EU-BauPVO / harmonisierte Normen

Die Bauprodukte-Verordnung (EU) 305/2011 bezieht sich auf Produkte, die dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut werden und deren Leistung sich mit den Grundleistungen eines Bauwerkes decken. Betroffen sind aber nur Produkte, für deren Leistungen es harmonisierte Normen oder europäische Bauvorschriften gibt. Die BauPVO ist eine CE-Verordnung. Das bedeutet, dass sie eine Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung für das Produkt notwendig macht. Rechtliches Hintergrundwissen zu dieser EU-Verordnung für Bauprodukte finden Sie bei unserem Partner, der IT-Recht Kanzlei.

Wichtige Hinweise zu dieser Richtlinie / Bauprodukte-Verordnung kompakt:

  • Für die in der EU-BauPVO geforderte Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit gibt es weder strikte formelle Regeln, noch Vorgaben, welche Bestandteil der VO sind. Es ist ratsam, hier bei Bedarf externe Beratung, gerne durch unser Team, in Anspruch zu nehmen.
  • Als Inverkehrbringer im Sinne der Bauprodukte-VO gilt derjenige, der für die erstmalige Bereitstellung eines Produktes in der EU. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als Importeur hier betroffen sind, sprechen Sie uns an.
  • Zur Kennzeichnung von Sonderanfertigungen, welche bei Bauprojekten keine Seltenheit sind, steht in der Bauprodukte-Verordnung lediglich, dass keine Pflicht zur Anfertigung einer Leistungserklärung bzw. CE-Kennzeichnung besteht. Näheres enthält der Artikel 5a der Bauprodukteverodnung. Fragen hierzu? Bitte sprechen Sie uns ebenfalls gerne an.

EU-Bauprodukte-Verordnung: betroffene Produkte

In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen nahezu alle Produkte, die in Bauwerke eingebaut oder an diesen montiert werden können.

Beispiele sind:

  • Auslegware
  • Wasserleitungen
  • Mörtel
  • Carports
  • u.v.a.

Rechtskonforme Umsetzung der Bauprodukte-Verordnung (BauPVO)

Laut Bauprodukte-Verordnung muss ein Produkt mindestens einer harmonisierten Norm oder europäischen Bauvorschrift genügen. Diese gilt es auszuwählen und deren Einhaltung zu dokumentieren, z.B. durch Prüfberichte. Die Befunde aus den Prüfberichten sind Bestandteil der technischen Dokumentation des Produkts und Grundlage der zu erstellenden Leistungserklärung.

-> Nur, wer rechtskonform agiert, ist vor behördlichen Sanktionen sicher geschützt. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. 

Minimieren Sie Ihr Risiko und handeln Sie jetzt!    Kostenfreie Webinare zur Product Compliance

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