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Neue EU-Regulierungen und strengere Vorschriften in der Praxis umsetzen
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Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz beschlossen: Hersteller im Zugzwang

Ab 12. August 2026 gelten strengere Verpackungsvorschriften für Händler und Hersteller. Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen, welches die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) deutschlandweit umsetzt und drei wesentliche Pflichtveränderungen mit sich bringt.

Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird ab dem 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst und an europäische Strukturen angepasst. Die Reform soll EU-weit einheitliche Regelungen für Verpackungen schaffen. Die Vorgaben gelten direkt für alle Mitgliedstaaten, teilweise wird jedoch national bezüglich Zuständigkeiten, Registerpflichten, Sanktionsmechanismen und Vollzugsfragen jeweils konkretisiert. Das Grundprinzip der Erweiterten Herstellerverantwortung bleibt dazu weitestgehend erhalten, jedoch werden duale Systeme, Pfandpflicht und die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ausgebaut und nach Unionsrecht – möglichst unbürokratisch – umgestaltet.

Das neu beschlossene VerpackDG bringt drei wesentliche Änderungen mit sich, auf die sich Händler und Hersteller nun bis Mitte des Jahres 2026 einstellen sollten. Insgesamt verlangt die neue Verordnung, dass Verpackungsabfälle reduziert und recyclingfähige Lösungen gefördert werden. Somit soll das Verpackungsaufkommen insgesamt um mindestens zehn Prozent bis 2035 verringert werden.

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Zulassungspflichtenwerden ausgeweitet
Bisher waren nur duale Systeme (wie Gelber Sack/Tonne) zulassungspflichtig. Künftig brauchen auch Hersteller gewerblicher Verpackungen, deren Entsorgungsorganisationen sowie Träger der erweiterten Herstellerverantwortung und Hersteller mit individueller Pflichterfüllung eine Zulassung. Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und soll weitgehend automatisiert sein. Somit wird die ZSVR nicht mehr nur von dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen getragen, sondern auch von weiteren Akteuren mitfinanziert.

Hersteller sollen Maßnahmen zur Abfallvermeidungergreifen
Hersteller, Systeme und Organisationen der Erweiterten Herstellerverantwortung werden künftig konkrete Maßnahmen zur Abfallvermeidung zugeschrieben. Dazu zählen:

  • Förderung von Mehrwegverpackungen
  • Stärkung von Wiederbefüllungssystemen
  • Anschubfinanzierung neuer Mehrwegsysteme
  • Aufklärung zur Nutzung von Mehrweg

Die ursprünglich geplante Präventionsorganisation mit einer Abgabe von fünf Euro pro Tonne Verpackung (schätzungsweise 90 Mio. Euro jährlich) wurde nach massiver Kritik diverser Wirtschaftsverbände gestrichen.

Höhere Recyclingquoten sollen ab 2028 erreicht werden
Um Ressourcen zukünftig effektiver nutzen zu können, sollen außerdem die nationalen Recyclingquoten angehoben werden: Ab 2028 gelten für Kunststoffabfälle Recyclingquoten von 75 Prozent, wobei 70 Prozent werkstofflich recycelt werden, aber auch dem chemischen Recycling mehr Absatzmöglichkeiten geboten werden sollen. Aluminium und Eisenmetalle sollen jeweils zu 95 Prozent wiederverwertet werden. Die energetische Verwertung durch Verbrennung soll schrittweise eingestellt werden.  

Weitere Vorgaben durch den Referentenentwurf
Künftig gelten zusätzliche Anforderungen an Verpackungsdesign und Verbraucherinformation. EU-weit harmonisierte Kennzeichnungen sollen zur besseren Sortierung und Entsorgung verwendet werden. Hinzu kommen strengere Designvorgaben zur Begrenzung überdimensionierter Verpackungen und Vermeidung schwer recycelbarer Kunststoffe und gefährlicher oder toxischer Stoffe wie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Daraus ergeben sich außerdem veränderte Anforderungen an Stoffstrommanagement, Anlagentechnik und Nachweisführung für Entsorgungswirtschaft, Recyclingunternehmen und Betreiber von Sortier- und Aufbereitungsanlagen.

Die im Referentenentwurf vorgesehene ausdrückliche Ausweitung der Sammlungspflicht der dualen Systeme auf den öffentlichen Raum wird hingegen nicht weiterverfolgt. Zudem verschärft der Entwurf die Anforderungen an Sachverständige durch neue Unvereinbarkeitsregelungen. Nach dem Kabinettsbeschluss folgt zunächst die europarechtliche Notifizierung. Anschließend beraten Bundestag und Bundesrat über das Gesetz.

Gesamtbewertung
Der Gesetzentwurf zum VerpackDG stößt vielerorts auf Kritik, die unter anderem von der Deutschen Umwelthilfe (DUH), NABU, WWF, dem Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft (BNW) und auch einigen Kommunen geäußert wurde. Kritisiert werden insbesondere die unzureichenden strukturellen und finanziellen Anreize zur Förderung von Mehrweg, Abfallvermeidung und Recycling. Auch die mangelnde ökologische Ausgestaltung der Lizenzentgelte, des Finanzierungsmechanismus sowie potenzieller finanzieller Vorleistungen, vor allem für Kommunen, wird beanstandet. Damit fehle ein zentraler Steuerungsmechanismus für kreislauffähige Verpackungen, sodass weiterhin erheblicher Verbesserungsbedarf bestehe. Weitere Informationen zu den verschiedenen Positionen der Verbände und anderer Stakeholder erhalten unsere VERE-Mitglieder im nächsten „VERE Insider“.

Insgesamt bringt das VerpackDG tiefgreifende strukturelle Veränderungen für die Herstellerverantwortung in Deutschland. Zulassungspflichten werden ausgeweitet, Recyclingquoten erhöht und das Verpackungsdesign verschärft. Ob der Mehrweg substanziell gestärkt wird und eine effiziente ökologische Lenkungswirkung im Markt entfaltet werden kann, bleibt abzuwarten. Sicher scheint jedoch, dass Hersteller künftig erhebliche finanzielle, organisatorische und administrative Aufwendungen im Rahmen ihrer erweiterten Produktverantwortung tragen müssen. 

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