BFSG - Produkte und Kleinstunternehmen betroffen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist in Kraft getreten. Betroffen sind unter anderem Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte, Router und auch Kleinstunternehmen, die BFSG Produkte in Verkehr bringen.

Am 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das Händler, Hersteller und Importeure in zahlreichen Branchen dazu verpflichtet, nicht nur Dienstleistungen, sondern auch bestimmte Produkte barrierefrei zu gestalten. Hier erfahren Sie mehr über die Betroffenheit von Produkten und Kleinstunternehmen, sowie über die Aufgaben und Pflichten von Händlern, Herstellern, Importeuren und Dienstleistern.

Welche Produkte sind vom BFSG betroffen? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informiert hierzu wie folgt: Unter das BFSG fallen nicht generell alle Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Anwendungsbereich ist deckungsgleich mit der Richtlinie (EU) 2019/882, die das Gesetz umgesetzt hat. In § 1 Absatz 2 und 3 BFSG werden alle Produkte und Dienstleistungen genannt, die in den Anwendungsbereich fallen. BFSG Produkte sind demnach unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

BFSG Dienstleistungen sind unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG betroffen? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informiert hierzu wie folgt: „Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, vom BFSG ausgenommen – sie müssen ihre Dienstleistungen also nicht barrierefrei gestalten. Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten.“

Was sind die BFSG Anforderungen an Händler, Hersteller und Importeure? Taylor Wessing berichtet detailliert über produktbezogene Pflichten, die wir Ihnen hier, untergliedert nach Akteuren, kurz zusammenfassen:

  • Hersteller: Diese sind primär von produktbezogenen Pflichten im Sinne des BFSG betroffen und dürfen nur barrierefreiheitskonforme Produkte mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen. Vor dem Inverkehrbringen muss das Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine EU-Konformitätserklärung erstellt bzw. abgegeben werden. Zudem gibt es umfassende Informations- und Dokumentationspflichten. Wenn ein Produkt nicht barrierefreiheitskonform ist, muss der Hersteller Korrekturmaßnahmen durchführen oder das Produkt zurückrufen.
  • Händler und Importeure: Diese dürfen nur barrierefreiheitskonforme Produkte vertreiben, die der Hersteller gesetzeskonform in Verkehr gebracht hat. Die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen darf nicht durch Lagerung und Transport beeinträchtigt werden. Zudem gelten bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten. Ist ein Produkt nicht barrierefreiheitskonform, müssen Importeur und Händler den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden informieren sowie Korrektur- bzw. Rückrufmaßnahmen ergreifen.
  • Dienstleister bzw. dienstleistungsbezogene BFSG Pflichten: Angebotene bzw. erbrachte Dienstleistungen müssen barrierefreiheitskonform sein. Besondere Informationspflichten sind in einem barrierefreien Format zu erfüllen. Dienstleister müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise die Dienstleistung und deren Durchführung erläutern sowie unter Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beschreiben, wie die Dienstleistung die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Sind Dienstleistungen nicht BFSG konform, muss der Dienstleister Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Fragen zum BFSG? trade-e-bility empfiehlt Ihnen die FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Wenn Sie darüber hinaus Beratung zur Gesetzgebung und Betroffenheit benötigen, steht trade-e-bility Ihnen gerne unter 040/750687-300 zur Verfügung oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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