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Neue Anforderungen für Drohnen, ferngesteuerte Flugmodelle oder Hubschrauber

Seit dem 1.1.2021 gelten neue Regelungen (EU-Drohnenverordnung) für Drohnen, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Für Betreiber gibt es tiefgreifende Änderungen, wie z.B. eine individuelle Registrierung der Drohne. Aber auch Inverkehrbringer sind betroffen. So müssen Drohnen nun in 5 Risikoklassen eingeteilt werden und die technische Ausstattung muss den neuen Gegebenheiten entsprechen. Die Verordnung betrifft alle unbemannten Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System/UAS), also auch alle Arten von ferngesteuerten Flugmodellen oder Hubschraubern.

Seit dem 1.1.2021 gelten neue Regelungen (EU-Drohnenverordnung) für Drohnen, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Für Betreiber gibt es tiefgreifende Änderungen, wie z.B. eine individuelle Registrierung der Drohne.

Aber auch Inverkehrbringer sind betroffen. So müssen Drohnen nun in 5 Risikoklassen eingeteilt werden und die technische Ausstattung muss den neuen Gegebenheiten entsprechen.

Die Klassen teilen die Drohnen nach ihren jeweiligen konstruktionsbedingten Risiken ein und führen damit zu unterschiedlichen Anforderungen für die Hersteller, zum Beispiel bezogen auf die Gebrauchsanweisung, erreichbare Geschwindigkeiten, einstellbare Höhenlimits, scharfe Kanten, elektronische IDs, automatische GEO-Flugbeschränkungsüberwachung etc.

Die Verordnung betrifft alle unbemannten Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System/UAS), also auch alle Arten von ferngesteuerten Flugmodellen oder Hubschraubern.

Die trade-e-bility GmbH kann Hersteller und Importeure dabei unterstützen, die neuen Anforderungen umzusetzen. Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen sehr gerne zur Verfügung:

Telefon 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de.

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Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 15 Uhr. Kontaktieren Sie uns!

Oliver Friedrichs
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Oliver Friedrichs
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