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E-Zigaretten: Liquids rechtssicher vermarkten!

Der Inverkehrbringer von E-Zigaretten hat immer darauf zu achten, dass sämtliche Inhaltsstoffe bekannt und deklariert sind. Die deutschen Landesuntersuchungsämter führen hier stichprobenweise Überprüfungen durch. Empfehlung: Nicht nur die Hardware der E-Zigarette ist rechtssicher zu vermarkten, sondern gerade auch auf die Liquids muss besonders geachtet werden.

Dampfen ist nicht ungefährlich. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat erst zu Jahresbeginn wieder darauf hingewiesen, dass es insbesondere die inhalierten Liquids sind, deren Langzeitwirkung zum großen Teil noch gar nicht bekannt sind. Rechtlich wird das zurzeit wenig berücksichtigt. So fallen nikotinhaltige Liquids unter das Tabakrecht, nikotinfreie lediglich unter das Chemikalienrecht bzw. unter das Produktsicherheitsgesetz.

Der Inverkehrbringer von E-Zigaretten hat aber immer darauf zu achten, dass sämtliche Inhaltsstoffe bekannt und deklariert sind. Die deutschen Landesuntersuchungsämter führen hier stichprobenweise Überprüfungen durch.

Betroffene: Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Liquids.

Anforderungen: Für Liquids gelten die Anforderungen des Tabakrechts bzw. des Chemikalienrechts und des Produktsicherheitsgesetzes.

Empfehlung: Nicht nur die Hardware der E-Zigarette ist rechtssicher zu vermarkten, sondern gerade auch auf die Liquids muss besonders geachtet werden.

Mehr Infos zu E-Zigaretten, Fragen und Antworten zum Thema vom Bundesinstitut für Risikobewertung, gibt es unter https://www.bfr.bund.de/cm/343/e-zigaretten-alles-andere-als-harmlos.pdf

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