EmpCo Ausnahmen für Altbestände

Bezüglich Green Claims können alte Verpackungen unter Umständen anders bewertet werden als aktuelle Umweltaussagen im Online-Shop. Eine geplante deutsche Sonderregelung im UWG könnte für bestimmte physische Altbestände eine erleichterte Durchsetzung bis 2028 ermöglichen.

Die EmpCo-Richtlinie ist seit dem 27. September 2026 gültig und bedeutet schon jetzt für viele Marktakteure erheblichen Handlungsbedarf. Ergänzend dazu wurde in Deutschland eine Sonderregelung auf den Weg gebracht, die den Umgang mit bestimmten Warenbeständen betrifft, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Diese Regelung ist jedoch noch nicht endgültig abgeschlossen: Nachdem der Bundesrat sie passieren lassen hat, stehen die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch aus.

Nach der geplanten Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll bei Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen im Zusammenhang mit Altbeständen eine Einzelfallprüfung erfolgen. Dabei können unter anderem die Schwere und die Umstände des Verstoßes, bisherige Compliance-Bemühungen, Anpassungskosten und mögliche Umweltbelastungen berücksichtigt werden. Grundlage hierfür sind die aktuellen EU-FAQ zur EmpCo-Richtlinie, die jedoch keine konkrete Übergangs- oder Abverkaufsfrist vorsehen. Zudem dürfte diese Regelung nur auf Deutschland beschränkt sein, könnte hier aber insbesondere für Produkte mit langen Lagerzeiten oder schwer austauschbaren Verpackungen relevant werden.

Die geplante Erleichterung betrifft zudem nicht die gesamte Nachhaltigkeitskommunikation eines Unternehmens. Websites, Online-Shops, Social-Media-Beiträge, Kampagnen und andere Werbemittel müssen weiterhin den geltenden EmpCo-Anforderungen entsprechen. Die mögliche Sonderbehandlung physischer Altbestände lässt sich daher nicht pauschal auf digitale Umweltaussagen oder aktuelle Werbemaßnahmen übertragen.

Garantie-Label und Gewährleistungsinformationen nicht vergessen!

Neben Green Claims müssen Unternehmen weitere EmpCo-Pflichten berücksichtigen, darunter neue Vorgaben zu Gewährleistungsinformationen und gegebenenfalls die Verwendung des GARAN-Labels. Unternehmen sollten deshalb ihre Altbestände und bereits vorgenommenen Anpassungen sorgfältig dokumentieren und gleichzeitig ihre digitalen Nachhaltigkeitsaussagen sowie sämtliche Werbemittel konsequent auf EmpCo-Konformität prüfen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der deutschen Sonderregelung im Blick zu behalten.

Wenn Sie unsicher sind, inwieweit Ihr Unternehmen von der EmpCo betroffen ist und welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind, wenden Sie sich gern an trade-e-bility und erhalten Sie ein passendes Angebot.

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