Erzeugerrolle – allein wegen Versandetikett?

Werden Händler bereits durch das Anbringen eines Versandlabels auf einem Standardkarton zum Verpackungserzeuger? Diese Auslegung hätte für viele Unternehmen zusätzliche Pflichten bedeutet. Die EU-Kommission stellt nun jedoch klar: Ein Versandetikett allein macht aus einem Händler in der Regel keinen Verpackungserzeuger.

Mit dem Inkrafttreten der PPWR und des VerpackDG ab dem 12. August hat die EU-Kommission eine wichtige Klarstellung zur neuen Verpackungsverordnung in Form eines FAQ-Papers veröffentlicht. Demnach wird ein Online-Händler nicht allein deshalb zum Verpackungserzeuger, weil er ein Versandetikett auf einen neutralen Versandkarton klebt. Bei unbedruckten Standardkartons liegt die Verantwortung grundsätzlich bei dem Unternehmen, das den Karton herstellt oder liefert. Auch wenn Händler den Karton erst selbst aufrichten und befüllen, ändert das nichts an dieser Einordnung. Ein Versandlabel dient lediglich der Zustellung und gilt nicht als Markenkennzeichnung der Verpackung.

Anders sieht es bei individuell gestalteten Verpackungen aus. Trägt der Karton den Namen oder die Marke des Händlers, kann dieser als Erzeuger gelten und entsprechende Pflichten müssen übernommen werden. Das betrifft insbesondere die Registrierung und Beteiligung an Rücknahme- und Verwertungssystemen.

Auch das Hinzufügen von Klebeband, Folien oder Füllmaterial führt nach Auffassung der EU-Kommission nicht dazu, dass Händler automatisch für die gesamte Versandverpackung verantwortlich werden. Der Stand der Dinge ist also der: Wer neutrale Standardkartons nutzt und lediglich Versandetiketten anbringt, gilt nach aktueller Auslegung der EU-Kommission grundsätzlich nicht als Verpackungserzeuger. Eine endgültige rechtliche Klärung steht allerdings noch aus.

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