Die Europäische Kommission hat die Ausnahmen der EU-Batterieverordnung erweitert und einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, der sechs weitere Produktkategorien von der Pflicht ausnimmt, dass Endverbraucher Gerätebatterien selbst wechseln können. Parallel wurden die Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien aktualisiert, um die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben zu erleichtern.
Grundsätzlich besagt die Batterieverordnung, dass Gerätebatterien in der Europäischen Union vom Verbraucher entnommen und ersetzt werden können. Eine Ausnahme ist jedoch zulässig, wenn ein Batteriewechsel durch den Nutzer Sicherheitsrisiken verursacht oder aufgrund der Bauweise technisch nicht sinnvoll umsetzbar ist. In diesen Fällen muss der Akku weiterhin durch unabhängige Fachbetriebe austauschbar sein. Benötigte Spezialwerkzeuge müssen Herstellern zufolge zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitgestellt werden.
Neue Ausnahmen für fest verbaute Batterien in Spezial- und Kleingeräten
Zu den neu aufgenommenen Produktgruppen zählen unter anderem Wearables wie Smartwatches, Fitness-Tracker, Smart Glasses und kabellose Ohrhörer, elektrisches Spielzeug, kabellose Temperaturfühler für Lebensmittel, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX), am Körper getragene Systeme zur Medikamentenverabreichung sowie Telematikgeräte für Land- und Baumaschinen. Eine Apple Watch oder AirPods profitieren ebenso von den neuen Regeln wie Smart Glasses oder explosionsgeschützte Sensoren. Die Erweiterung berücksichtigt insbesondere stark miniaturisierte und versiegelte Geräte, bei denen ein leicht zugänglicher Akku Eigenschaften wie Wasserfestigkeit, Haltbarkeit oder Produktsicherheit beeinträchtigen könnte. Ziel der Batterieverordnung bleibt dennoch, die Reparierbarkeit, Nutzungsdauer und das Recycling von Batterien in der EU langfristig zu verbessern.
Der delegierte Rechtsakt liegt nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Beide Institutionen können innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben. Erfolgt kein Widerspruch, treten die neuen Ausnahmen 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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