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EU-Gesetzgebung zu Lebensmittelkontaktmaterialien

Ziel dieses Projekts ist es zu klären, ob es im Rahmen der derzeitigen Verordnung noch möglich ist, Anforderungen wie die Lebensmittelsicherheit und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Alternativ erwägt die EU-Kommission, die Verordnung Nr. 1935/2004 auch durch eine völlig neue Gesetzgebung abzulösen.

Die EU-Kommission hat ein neues Projekt zur Lebensmittelkontaktgesetzgebung angeschoben. Zurzeit gültig ist in diesem Bereich die Verordnung Nr. 1935/2004. In Deutschland ist diese Verordnung in das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) integriert. Ziel dieses Projekts ist es zu klären, ob es im Rahmen der derzeitigen Verordnung noch möglich ist, Anforderungen wie

  • die Lebensmittelsicherheit und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten,
  • das Vorhandensein und die Verwendung gefährlicher Chemikalien zu verringern,
  • die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Techniken zu berücksichtigen sowie 
  • Innovationen und Nachhaltigkeit durch die Förderung sicherer wiederverwendbarer und recyclingfähiger Lösungen zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Sektors zu leisten.

Alternativ erwägt die EU-Kommission, die Verordnung Nr. 1935/2004 auch durch eine völlig neue Gesetzgebung abzulösen.

Betroffene Wirtschaftsakteure wie Hersteller und Importeure sollten sich über die sich ergebenden Änderungen in den Anforderungen zu Lebensmittelkontaktmaterialien auf dem Laufenden halten. Eine aktive Beteiligung an der Bewertung kann noch bis zum 11.01.2023 hier wahrgenommen werden.

Die trade-e-bility behält die relevanten Gesetzgebungen mit ihrer Dienstleistung Legal Monitoring für Ihre Kunden im Blick und informiert über Änderungen. Zudem unterstützt trade-e-bility bei der Umsetzung relevanter, neuer Anforderungen. Für Fragen hierzu steht Ihnen das Beratungs-Team von trade-e-bility gerne via beratung@trade-e-bility.de oder 040/75068730-0 zur Verfügung.

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Oliver Friedrichs
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