10 Jahre Haft für EUDR Verstoß

Viele Unternehmen ahnen gar nicht, dass sie betroffen sind. Daher hier einige echte Beispiele aus der Kunden-Praxis von trade-e-bility: bestimmte Saisonartikel, Möbel aus Holz, bestimmte Ersatzteile oder bestimmte Waren aus Papier könnten von der EUDR betroffen sein. Bei Verstößen drohen Sanktionen, darunter Geld- und Freiheitsstrafen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU 2024/1203) über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sieht vor, dass das vorsätzliche Inverkehrbringen nicht konformer Erzeugnisse mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Allein für leichtfertiges Handeln drohen bis zu drei Jahre Haft. Bei vorsätzlichen Verstößen mit besonders schweren Umweltschäden reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei größeren Unternehmen können es unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes sein. Außerdem soll es Behörden erlaubt sein, beschlagnahmte Erzeugnisse einzuziehen und ein Vermarktungsverbot auszusprechen. Behörden werden zu Mindestvollzugsquoten verpflichtet und dürfen Geschäftsräume betreten und Datenträger einsehen. Bitte lesen Sie im eigenen Interesse den kompletten Beitrag.

Aus dem Bundestag erreicht uns die Information, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Durchführung der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte der Europäischen Union (EU) vorgelegt hat. Dieser „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU 2024/1203) über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“ hat es in sich. Die EUDR sieht vor, dass in den Ländern der EU nur noch bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen. Dies betrifft relevante Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und vor allem Holz. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf entwaldungsfreien Flächen erzeugt und rechtmäßig gewonnen wurden. Auf den Flächen durfte nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung mehr stattgefunden haben.

Viele Unternehmen ahnen gar nicht, dass sie davon betroffen sind:

Daher hier einige echte Beispiele aus der Kunden-Praxis von trade-e-bility: Die Betroffenheit nach der EUDR kann für Produkte bestehen, die unter anderem aus den oben genannten Rohstoffen gefertigt werden. Zum Beispiel könnten bestimmte Saisonartikel, Möbel aus Holz, bestimmte Ersatzteile oder bestimmte Waren aus Papier von der EUDR betroffen sein. Eine Bestimmung der Betroffenheit muss jedoch immer im Einzelfall nach Artikel 1 und Anhang I (Zolltarifierung) der EUDR geprüft werden. 

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Auszug aus der Bundestagsmeldung 1:1 weiter:  

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass Unternehmen in Deutschland, die solche Produkte oder Erzeugnisse in den Handel bringen, umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Dazu gehören Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und die Abgabe einer Sorgfaltserklärung über ein zentrales Informationssystem. 

Die Behörden werden dazu verpflichtet, jährlich Mindestquoten, bis zu neun Prozent, an Kontrollen bei Marktteilnehmern vorzunehmen, die mit Produkten aus sogenannten „Hochrisiko-Ländern“ handeln. Bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße dürfen Behördenvertreter Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, Unterlagen und Datenträger einsehen, kopieren und Proben nehmen. Auch Maßnahmen wie Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens oder Ausfuhrverbote können angeordnet werden. Große Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen berichten. 

Bei Verstößen drohen Sanktionen, darunter Geld- und Freiheitsstrafen. Der Entwurf sieht vor, dass das vorsätzliche Inverkehrbringen nicht konformer Erzeugnisse mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Für leichtfertiges Handeln drohen bis zu drei Jahre Haft. Bei vorsätzlichen Verstößen mit besonders schweren Umweltschäden reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei größeren Unternehmen können es unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes sein. Außerdem soll es Behörden erlaubt sein, beschlagnahmte Erzeugnisse einzuziehen und ein Vermarktungsverbot auszusprechen. Zudem ist vorgesehen, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und staatlichen Finanzierungsprogrammen auszuschließen. 

Überwachen sollen das Gesetz die Landesbehörden und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die BLE soll Aufgaben auch an private juristische Personen übertragen können.“ 

Sind Sie betroffen?

trade-e-bility bietet eine persönliche Online-Schulung an, in der Sie erfahren, welche Anforderungen die EUDR an Ihr Unternehmen stellt. Die Schulung enthält unter anderem eine Einführung in die EUDR, sowie umfassende Informationen Ihrer Pflichten gemäß Ihrer individuellen Rolle(n) sowie einen Einblick in die umfangreichen Sorgfaltspflichten. Diese beinhalten die Informationsanforderungen, Risikobewertung und -minderung.  

Wir liefern Ihnen Antworten auf Fragen wie: 

  • Wie findet man die eigene Betroffenheit heraus? 
  • Welche Informationen müssen über Produkte und Lieferanten gesammelt werden? 
  • Welche Pflichten haben (nachgelagerte) Marktteilnehmer, Kleinst- und Kleinprimärerzeuger und Händler? 
  • Wie gestaltet sich der Prozess zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht? 
  • Was ist das Länder-Benchmarking der EU und welche Auswirkungen hat dieses auf die Sorgfaltspflichten (vereinfachte Sorgfaltspflicht)? 
  • Was ist der Inhalt einer Sorgfaltserklärung im Sinne der Verordnung und wie wird diese eingereicht? 

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