Wer ist betroffen?
Der Geltungsbeginn der EUDR bleibt für Händler und mittlere sowie große Marktteilnehmer beim 30. Dezember 2025. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, ab dem Geltungsbeginn die umfangreichen Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen zu erfüllen. Für Marktteilnehmer, welche als Kleinst- und Kleinunternehmen gelten, ist hingegen eine Verschiebung vorgesehen – sie müssen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen.
Neue Rollen und unterschiedliche Pflichten
Der Änderungsentwurf unterscheidet nun zwischen den Rollen von „Kleinst- und Kleinprimärerzeugern“, „Marktteilnehmern“, „nachgelagerten Marktteilnehmern“ und „Händlern“. Die Einführung neuer Rollen führt sowohl zu neuen Verpflichtungen als auch zu einer Anpassung der bereits bestehenden Rollen und deren Pflichten.
Übergangsfristen und behördliche Kontrollen
Für mittlere und große Unternehmen soll ab dem 30. Dezember 2025 eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten, in der die Behörden angehalten sind, nur Verwarnungen und Empfehlungen, anstatt Sanktionen, auszusprechen. Diese soll Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen, ohne mögliche Sanktionen befürchten zu müssen.
Was ist jetzt zu tun?
Alle Unternehmen, die unter die EUDR fallen, sollten jetzt die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Lieferketten zu überprüfen, ihre Sorgfaltspflichtprozesse zu optimieren und umzusetzen sowie sich mit den neuen potenziellen Rollen und Pflichten vertraut zu machen. Die Kommission empfiehlt, sich frühzeitig im TRACES-Portal zu registrieren und die relevanten Leitlinien sowie FAQ-Dokumente zu konsultieren.
Wie geht es nun weiter?
Der EUDR Änderungsentwurf soll nun im Europäischen Parlament und Rat diskutiert werden. Der Europäische Rat hat bereits am 19. November einen Gegenvorschlag veröffentlicht. Diese Woche soll es noch erste Abstimmungen im Europäischen Parlament geben. Damit die Änderungen noch vor dem aktuellen Geltungsbeginn am 30 Dezember 2025 in Kraft treten können, muss im Trilog Verfahren eine Einigung erzielt sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt vorgenommen werden.
Kennen Sie Ihre Pflichten gemäß des EUDR Änderungsentwurfs?
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