Nach Artikel 3 Nr. 24 PPWR liegt eine Verbundverpackung vor, wenn sie aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht von Hand voneinander getrennt werden können und gemeinsam eine untrennbare Einheit bilden. Die Einstufung ist insbesondere für Recyclinganforderungen und künftige Nachhaltigkeitsvorgaben relevant. Die EU-Kommission stellt jedoch ebenfalls klar, dass bestimmte Bestandteile einer Verpackung bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Dazu gehören insbesondere:
- Klebstoffe
- Etiketten
- Farben und Druckfarben
- Lacke und Beschichtungen
Allein durch den Einsatz dieser Hilfsstoffe wird eine Verpackung also nicht automatisch zur Verbundverpackung. Entscheidend bleiben die eigentlichen strukturbildenden Verpackungsmaterialien. Unternehmen müssen ihre Verpackungen zwar weiterhin sorgfältig analysieren, können bei der Einstufung jedoch auf eine präzisere Auslegung der PPWR zurückgreifen.
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