Labubu rechtskonform verkaufen

Sobald Labubu- oder Lafufu-Produkte als Spielzeug oder Kuscheltier in der EU verkauft werden – sei es als Original oder Nachbau – greifen die Regelungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sowie nationale Produktsicherheitsgesetze wie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Deutschland. Nur durch konsequente Prüfung und Umsetzung der geltenden Vorschriften lassen sich Bußgelder, Produktrückrufe und Imageschäden vermeiden.

Rechtskonformer Verkauf von Labubu und Lafufu: Was müssen Händler, Importeure und Hersteller beachten?

Labubu und Lafufu sind beliebte Sammelfiguren und Kuscheltiere, die vor allem bei Kindern und Sammlern aus dem asiatischen Raum hohe Nachfrage erzeugen, und ein Trend, der Europa erreicht hat. Häufig werden diese Produkte als Spielzeug oder Plüschfigur in Online-Shops oder auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy angeboten – teils als Original, teils als Nachahmung. Doch beim Inverkehrbringen in der EU gelten strenge Vorgaben zur Produktsicherheit, die oft nicht erfüllt werden.

Product Compliance: Welche Anforderungen gelten beim Verkauf von Labubu, Lafufu und vergleichbaren Produkten?

Sobald Labubu- oder Lafufu-Produkte als Spielzeug oder Kuscheltier in der EU verkauft werden – sei es als Original oder Nachbau – greifen die Regelungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sowie nationale Produktsicherheitsgesetze wie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Deutschland.

Welche typischen Mängel treten bei importierten Figuren wie Labubu und Lafufu auf?

  • Fehlende oder unvollständige CE-Kennzeichnung
  • Herausfallende Augen und andere Kleinteile
  • Lockere Gliedmaßen (Hände/Füße)
  • Mangelhafte Nähte und Verarbeitung
  • Fehlende Begleitinformationen und Herstellerkennzeichnung

Checkliste: Welche EU-Anforderungen gelten für Labubu-Figuren (als Spielzeug eingestuft)?

Wenn Labubu als Spielzeug (z. B. Plüschfigur oder Sammelfigur für Kinder unter 14 Jahren) in der EU verkauft wird, sind folgende Anforderungen zwingend zu erfüllen:

Rechtliche Grundlagen

  • Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) – Chemikalienverordnung
  • Verordnung (EU) 2019/1020 – Marktüberwachung
  • Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (z. B. Kennzeichnung von Verpackungen)

Anforderungen an das Produkt

  • CE-Kennzeichnung korrekt und dauerhaft angebracht
  • EU-Konformitätserklärung vorhanden (auf Anfrage vorzulegen)
  • Sicherheitsanforderungen gem. EN 71 Normenreihe erfüllt:
    EN 71-1: Mechanische und physikalische Eigenschaften (z. B. lose Teile, scharfe Kanten)
    EN 71-2: Entflammbarkeit
    EN 71-3: Migration bestimmter Elemente (z. B. Schwermetalle in Farben und Materialien)
  • Alterseinstufung korrekt definiert, z. B. „Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren“ bei Kleinteilen (Anmerkung: GamePro berichte am 08.07.2025: Es ist offiziell bestätigt, dass Labubus NICHTS für Kinder sind - Hersteller gibt Altersempfehlung bekannt)
  • Warnhinweise klar, sichtbar und verständlich angebracht
  • Name und Adresse des verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteurs auf Produkt oder Verpackung

Dokumentationspflichten

  • Technische Unterlagen inkl. Risikobewertung, Prüfberichte, Materialien
  • Nachweis der Rückverfolgbarkeit (z. B. Chargennummer, Herkunft)
  • Produkthaftung und Rückrufmanagement vorbereitet

Wann müssen Produkte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden?

Wird ein Sicherheitsmangel festgestellt, besteht Pflicht zur Rücknahme und ggf. Rückruf. Händler und Importeure sind verpflichtet:

  • Behörden zu informieren (z. B. über das EU-System „Safety Gate“)
  • betroffene Produkte vom Markt zu nehmen oder bereits verkaufte Artikel zurückzurufen
  • geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen (z. B. Warnhinweise oder Nachrüstungen)

Die Marktüberwachungsbehörden (z. B. Gewerbeaufsicht, Bundesnetzagentur) führen regelmäßig Kontrollen durch – insbesondere bei Importen aus Drittstaaten wie China.

Welche Empfehlungen hat trade-e-bility für Händler und Hersteller von Nachahmerprodukten?

Wer ähnliche Produkte wie Labubu oder Lafufu verkaufen möchte, sollte unbedingt:

  • CE-Konformität nachweisen
  • Sicherheitsprüfungen (EN 71) vor Import veranlassen
  • Rechtliche Begutachtung der Marken- und Designrechte vornehmen lassen. (Dieser Text geht nicht im Detail auf Markenrechte und Lizenzfragen zu „Labubu“ oder „Lafufu“ ein. Gewerbliche Verkäufer sollten jedoch unbedingt prüfen, ob sie die Marken oder Designs rechtlich nutzen dürfen. Die BILD berichtete am 02.07.2025 über den „Marken-Zoff um Kultfigur Labubu“.)
  • Transparente Lieferkette und zuverlässige Partner wählen
  • Produkthaftung absichern, z. B. durch entsprechende Versicherungen

Fazit: Ob original oder inspiriert: Wer Labubu, Lafufu oder ähnliche Plüschfiguren und Spielzeuge in der EU verkaufen möchte, muss sich seiner Verantwortung bewusst sein. Produktkonformität, Produktsicherheit und klare rechtliche Verhältnisse sind zwingend erforderlich – nicht nur aus regulatorischer Sicht, sondern auch zum Schutz der Verbraucher. Nur durch konsequente Prüfung und Umsetzung der geltenden Vorschriften lassen sich Bußgelder, Produktrückrufe und Imageschäden vermeiden.

Fragen zum konformen Labubu Verkauf? Das Beratungs-Team von trade-e-bility steht Ihnen gerne unter 040/750687-300 zur Verfügung oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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