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Mikroplastik für Dekoration nicht verboten

Produkte, einschließlich Glitzer, die aus anorganischem, natürlichem, biologisch abbaubarem oder wasserlöslichem Material bestehen, fallen nicht in den Geltungsbereich. Perlen, Pailletten und andere Verzierungen, die zum Auffädeln oder Aufnähen bestimmt sind, gelten als Erzeugnisse und sind nicht im Geltungsbereich.

Wie die Europäische Kommission berichtet, ist Kunststoffglitzer nicht vom Mikroplastik-Verbot im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2055 betroffen, wenn er in technischen Mitteln enthalten ist, um feste Filme zu bilden (z. B. Farben, bestimmte Tinten) oder während der Endnutzung dauerhaft in eine feste Matrix eingearbeitet ist (z. B. Glitzerkleber). Gegenstände, auf deren Oberfläche Glitzer (dauerhaft) angebracht ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung.

Weitere Ausnahmen, die nicht von den Beschränkungen betroffen sind:

  • Produkte, einschließlich Glitzer, die aus anorganischem Material (z. B. Glas, Metall), natürlichem Material, biologisch abbaubarem Material oder wasserlöslichem Material bestehen (fallen nicht in den Geltungsbereich, da sie nicht als Mikroplastik angesehen werden)
  • Perlen und Pailletten (und andere Verzierungen), die zum Auffädeln oder Aufnähen bestimmt sind (Erzeugnisse; nicht im Geltungsbereich)

Keine Zeit, die weiteren Entwicklungen im Bereich Mikroplastik im Detail zu verfolgen? trade-e-bility hält Sie mit dem Legal Monitoring Service gezielt auf dem Laufenden. So bekommen Sie nur die Informationen, die relevant für Sie und Ihr Produkt sind. Und wir helfen Ihnen bei der Umsetzung. Auch für Lösungen zum Thema EU Produktkennzeichnung bzw. Verpackungskennzeichnung und insbesondere Entsorgungskennzeichnung steht Ihnen das Beratungsteam von trade-e-bility via beratung@trade-e-bility.de oder 040/750687-300 gerne zur Verfügung.

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