- Sicherstellung einer durchgängigen Rückverfolgbarkeit des Geräts
[Abschnitt 25] - Pflicht einer Konformitätsbewertung für Importeure
[Artikel 9, Absatz 2] - Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Bedienungsanleitung und CE-Kennzeichnung durch den Händler
[Artikel 10, Absatz 2]
NEUE EMV RICHTLINIE 2014/30/EU – VERPFLICHTEND UMZUSETZEN AB 20. APRIL 2016
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