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PPWR: Brauche ich eine EU-Konformitätserklärung für meine Verpackungen?

Achtung, kein EU-Verkauf ohne Konformitätserklärung für Verpackungen: Ab dem 12.08.2026 darf man in der Europäischen Union keine Waren oder Produkte einführen oder in Verkehr bringen, wenn für deren Verpackungen keine eigene Konformitätserklärung gemäß der EU Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) erstellt wurden. Dies gilt nicht nur für Verkaufsverpackungen, sondern auch für Transportverpackungen, die unter den Anwendungsbereich der PPWR fallen.

Zusammenfassung in aller Kürze: Die PPWR führt ab dem 12. August 2026 erstmals eine verpflichtende EU-Konformitätserklärung für Verpackungen ein. Verantwortlich ist der Erzeuger im Sinne der PPWR, der die Verpackung vor dem Inverkehrbringen anhand einer technischen Dokumentation auf Konformität bewerten und die Erklärung erstellen muss. Die EU-Konformitätserklärung gilt grundsätzlich im gesamten Binnenmarkt und muss Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Fehlende oder fehlerhafte Erklärungen können zu Verkaufsverboten, Rückrufen, Bußgeldern sowie Maßnahmen der Marktüberwachung und im Einzelfall zu Verzögerungen bei der Einfuhr führen. KI-Assistenten können die Erstellung zwar unterstützen, ersetzen jedoch weder die erforderlichen technischen Nachweise noch die rechtliche Verantwortung und sind daher nur eingeschränkt für die eigenständige Erstellung einer Konformitätserklärung geeignet. Um alle Details zu verstehen, lesen Sie bitte aufmerksam weiter: 

Ab dem 12. August 2026 gehört die EU-Konformitätserklärung (EU Declaration of Conformity, DoC) zu den zentralen neuen Pflichten der PPWR. Achtung: für davor bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen gilt dies nicht. Die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen ist vergleichbar mit der CE-Konformitätserklärung für viele Produkte – allerdings speziell für Verpackungen. Die Pflicht zur sowie die Anforderungen an die Konformitätserklärung ergeben sich aus Art. 15, 38 und 39 PPWR.  

Wer benötigt eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen? 

Verantwortlich ist immer der Erzeuger der Verpackung im Sinne der PPWR. Das ist nicht zwangsläufig der Verpackungsproduzent (z. B. Kartonfabrik), sondern derjenige, der die Verpackung erstmals unter seinem Namen oder seiner Marke in der EU in Verkehr bringt. Das bedeutet in der Praxis: 

  • Markeninhaber mit Eigenmarken: ja  
  • Hersteller, die ihre Produkte selbst verpacken: ja  
  • Importeure aus Drittländern unter eigener Marke: ja  
  • Importeure, die aus Drittländern importieren: ja 
  • Verpackungshersteller als Zulieferer: nur soweit sie selbst als Erzeuger im Sinne der PPWR auftreten; häufig liefern sie die erforderlichen technischen Daten an ihre Kunden.  

Ab wann benötigt man eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen? 

Für alle Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. 

Als Inverkehrbringen gilt der Zeitpunkt, zu dem eine Verpackung erstmals auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt wird, also beispielsweise: 

  • durch einen EU-Hersteller, 
  • durch einen Importeur bei der Einfuhr aus einem Drittland, 

 
Vor dem Inverkehrbringen muss bereits 

  1. die Konformitätsbewertung durchgeführt sein,  
  2. die technische Dokumentation erstellt sein,  
  3. die EU-Konformitätserklärung unterschrieben sein.  

Es gibt hierfür keine gesonderte Übergangsfrist.  

Was muss die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen enthalten? 

Die PPWR schreibt in Anhang VIII ein verbindliches Muster vor. Unter anderem gehören hinein: 

  • eindeutige Identifikation der Verpackung  
  • Erzeugerangaben  
  • ggf. Angaben zum Bevollmächtigten  
  • Erklärung, dass die Verpackung den Anforderungen der Art. 5–12 PPWR entspricht  
  • angewandte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen  
  • Verweise auf die technische Dokumentation  
  • Ort, Datum  
  • Name und Unterschrift des Verantwortlichen  

Außerdem muss die Erklärung laufend aktuell gehalten werden, sofern sich an der Verpackung etwas ändert. 

Gilt die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen EU-weit? 

Ja. Es handelt sich ausdrücklich um eine EU-Konformitätserklärung. Eine einzige Erklärung gilt grundsätzlich für den gesamten Binnenmarkt. Sie muss allerdings in die Sprache(n) übersetzt werden, die der jeweilige Mitgliedstaat verlangt.  

Wie lange muss die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen aufbewahrt werden? 

  • Einwegverpackungen: 5 Jahre  
  • Mehrwegverpackungen: 10 Jahre  

Die Marktüberwachungsbehörden können sie jederzeit anfordern.  

Was passiert, wenn ich keine oder eine fehlerhafte EU-Konformitätserklärung für Verpackungen erstelle? 

Die Konformitätserklärung ist das Aushängeschild gegenüber der Aufsichtsbehörde. Bei fehlender oder unplausibler Erklärung kann die Behörde Nachweise verlangen und Produkte können am Zoll aufgehalten werden. Die möglichen Folgen, wenn eine EU-Konformitätserklärung einer Verpackung als nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, sind: 

  • Vertriebsverbot  
  • Verkaufsstopp  
  • Rücknahme vom Markt  
  • Rückruf bereits verkaufter Verpackungen  
  • behördliche Anordnungen  
  • Bußgelder nach nationalem Recht  

Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, wirksame Sanktionen einzuführen.  

Wie hoch sind die Bußgelder, wenn ich keine EU-Konformitätserklärung für meine Verpackungen erstelle? 

Die PPWR selbst nennt keine festen Beträge. Jeder Mitgliedstaat muss eigene Sanktionen festlegen. Deutschland hat diese im VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) umgesetzt. Nach § 66 sind Bußgelder bis 200.000 € vorgesehen.  

Kann der Zoll meine Ware an der Grenze stoppen, wenn ich keine EU-Konformitätserklärung für meine Verpackungen erstellt habe? 

Ja – unter bestimmten Umständen. Die Marktüberwachungs- und Zollbehörden arbeiten in der EU zusammen. Wenn bei einer Einfuhr erhebliche Zweifel bestehen, dass die Verpackung die PPWR erfüllt oder die erforderlichen Unterlagen fehlen, kann 

  • die Freigabe ausgesetzt,  
  • zusätzliche Dokumentation verlangt,  
  • oder die Ware der Marktüberwachung übergeben werden.  

Der Zoll entscheidet dabei nicht selbst über die technische Konformität, sondern arbeitet mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammen. Diese können anschließend das Inverkehrbringen untersagen oder weitere Maßnahmen anordnen.  

Werden Online-Marktplätze eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen verlangen? 

Die PPWR verpflichtet Marktplätze nicht ausdrücklich, jede Konformitätserklärung anzufordern. In der Praxis ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass große Plattformen entsprechende Nachweise verlangen werden. Dafür sprechen mehrere Gründe: 

  • Amazon fordert bereits heute bei zahlreichen Produktgruppen CE-Unterlagen, DoCs oder Prüfberichte an.  
  • Seit Inkrafttreten der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangen Marktplätze zunehmend Compliance-Dokumente proaktiv.  
  • Die PPWR schafft erstmals eine standardisierte EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, die sich technisch sehr einfach digital abfragen lässt.  

Deshalb ist es durchaus möglich, dass Online-Plattformen die Erklärung künftig ähnlich wie CE-Dokumente anfordern könnten – wenn nicht bereits beim Listing, dann ggf. anlassbezogen bei Kontrollen. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht für Marktplätze, jede PPWR-Konformitätserklärung zu verlangen, gibt es derzeit jedoch nicht.  

Wie viel Zeit habe ich zum Reagieren, wenn Marktüberwachungsbehörden Nachfragen zu meiner EU-Konformitätserklärung für Verpackungen haben? 

Bei einer Anfrage der Behörde bleibt in der Regel vier Wochen Zeit, um die Konformitätserklärung vorzulegen. In größeren Firmen wird die Anfrage erfahrungsgemäß oft an die falsche Stelle weitergeleitet, sodass die eigentliche Bearbeitung erst in der letzten Woche erfolgt. Hier hilft Ihnen trade-e-bility vor allem bei Zeitdruck gerne und schnell weiter. 

Kann ich KI-Assistenten für die Erstellung meiner EU-Konformitätserklärung für Verpackungen verwenden? 

Angesichts der wenigen verbleibenden Zeit bis zum 12.08.2026 ist die Verwendung von KI-Assistenten zur Erstellung der EU-Konformitätserklärung für Verpackungen sicher eine Option, die einem zumindest die Erstellung der DoC erleichtert. Hierbei sollte man jedoch klar unterscheiden: 

KI eignet sich sehr gut für das Erstellen eines Entwurfs, die Struktur nach Anhang VIII, einzelne Formulierungen, Übersetzungen, das Zusammenführen von Lieferantendaten oder Plausibilitätsprüfungen.  

KI eignet sich eher nicht für die Bewertung der Recyclingfähigkeit, den Nachweis des Rezyklatanteils, die Materialkonformität, chemische Anforderungen, die Prüfung harmonisierter Normen und vor allem nicht für die rechtliche Verantwortungsübernahme. Letzteres ist der zentrale Punkt, der deutlich gegen eine Erstellung der DoC mit KI-Assistenten spricht. Die KI kennt nur die Daten, die ihr gegeben werden. Sind Materialdaten oder Prüfergebnisse falsch oder unvollständig, erstellt sie trotzdem eine formal plausible Erklärung. Für die meisten Händler oder Hersteller ist es jedoch fast unmöglich, dies selbst festzustellen, während Marktüberwachungsbehörden unplausible Konformitätserklärungen schnell erkennen. Bei einer Überprüfung durch Behörden werden Nachweise zu den in der Erklärung genannten Normen und Prüfungen verlangt. KI kann diese Nachweise nicht liefern, was zu Problemen führen kann, insbesondere, was die Konsistenz und Wiedererkennbarkeit mehrerer Erklärungen betrifft. KI-Lösungen liefern oft inkonsistente Erklärungen für verschiedene Komponenten, was von Behörden schnell erkannt werden kann. Daher ist das Hinzuziehen eines Experten empfehlenswert.  

Warum sollte ich einen Experten mit der Erstellung der EU-Konformitätserklärung meiner Verpackungen beauftragen? 

Wie eingangs erwähnt, gilt die DoC für Verpackungen grundsätzlich für den gesamten Binnenmarkt. Fällt sie also in nur einem einzigen Land auf, können dadurch aufgrund der Vernetzung der Marktüberwachungsbehörden zugleich in mehreren Ländern Probleme entstehen. trade-e-bility empfiehlt daher, in der Einführungsphase der PPWR und bei Standardverpackungen mit vollständigen Lieferantendaten nur im äußersten Notfall KI einzusetzen, und dann auch nur als Assistent zur Erstellung der Erklärung. Anschließend sollte die fachliche Prüfung durch einen Experten stattfinden. Hierfür steht Ihnen trade-e-bility gerne zur Verfügung.  

Bei neuen Verpackungen, Eigenentwicklungen oder komplexen Materialverbunden sollte die Erstellung bzw. Freigabe nur durch einen Product-Compliance- oder Verpackungsexperten erfolgen. Die eigentliche Herausforderung liegt nämlich nicht im Schreiben der Erklärung – das sind wenige Seiten –, sondern darin, die technische Dokumentation nach Anhang VII belastbar aufzubauen und nachweisen zu können, dass alle Anforderungen der Art. 5–12 PPWR tatsächlich erfüllt sind. Genau diese technische Dokumentation ist im Streitfall oder bei einer Behördenkontrolle entscheidend. Auch hier hilft Ihnen trade-e-bility gerne weiter. 

Wie hilft mir trade-e-bility bei meiner EU-Konformitätserklärung für Verpackungen weiter?  

trade-e-bility hilft Ihnen mit konsistenten und nachvollziehbaren Dokumenten und bietet auch in Notfällen kurzfristig Unterstützung an, vor allem bei Konformitätserklärungen für verschiedene Verpackungsbestandteile und -kombinationen bis hin zu Verpackungen mit technologischen Komponenten wie RFID-Chips und Funkmodulen, bei denen weitere Regularien wie RED oder RoHS zu berücksichtigen sind – was die Konformitätserklärung deutlich komplexer macht. trade-e-bility bietet zudem die Möglichkeit, über ein System gezielt für jede Kombination eine passende Konformitätserklärung zu erstellen, was vor allem für Kunden mit vielen unterschiedlichen Verpackungen besonders effizient ist. trade-e-bility hilft vor allem im Notfall, wenn beispielsweise eine Behörde eine Konformitätserklärung anfordert und Sie schnell reagieren müssen. 

Sie brauchen dringend Hilfe bei der Erstellung Ihrer EU-Konformitätserklärung/DoC für Verpackungen nach den Anforderungen der PPWR? trade-e-bility hilft Ihnen gerne!

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