Für Hersteller, Importeure und Händler stellt sich deshalb die Frage: Welche Kennzeichnungspflichten schreibt die PPWR vor, ab wann gelten sie und welche? Die gute Nachricht: Nicht alle Kennzeichnungspflichten gelten bereits ab dem 12. August 2026. Die meisten harmonisierten Kennzeichnungen werden erst nach Erlass der entsprechenden EU-Durchführungsrechtsakte verpflichtend. Eine weitere gute Nachricht: Nationale Kennzeichnungen für Entsorgungs- und Sortierhinweise, wie beispielsweise das französische Triman-Logo, werden künftig durch die harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben der PPWR ersetzt und sollen langfristig nicht mehr zusätzlich vorgeschrieben werden. Dadurch werden die Kennzeichnungsanforderungen innerhalb der EU vereinheitlicht und der Aufwand für Unternehmen reduziert.
Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, da zahlreiche Verpackungen künftig neu gekennzeichnet werden müssen.
Ab wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten?
Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Die eigentlichen Kennzeichnungspflichten greifen jedoch überwiegend ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass europaweit einheitliche Kennzeichnungen verwendet werden.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die rechtlichen Grundlagen gelten bereits ab 2026, die praktische Umsetzung der harmonisierten Kennzeichnungen erfolgt jedoch überwiegend ab 2028.
Materialkennzeichnung für Verpackungen
Künftig müssen die meisten Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen werden. Die Kennzeichnung soll Verbraucher dabei unterstützen, Verpackungen richtig zu trennen und den entsprechenden Sammelsystemen zuzuordnen.
Die Europäische Kommission entwickelt hierfür ein europaweit einheitliches Kennzeichnungssystem auf Basis leicht verständlicher Piktogramme. Ziel ist es, nationale Sonderlösungen langfristig abzulösen und die Mülltrennung innerhalb der EU zu vereinheitlichen.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind insbesondere Transportverpackungen, Verpackungen innerhalb von Pfand- und Rücknahmesystemen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – weitere Verpackungsarten, für die die PPWR Ausnahmen vorsieht.
Einheitliche Kennzeichnung von Sammelbehältern
Nicht nur Verpackungen selbst werden künftig harmonisiert gekennzeichnet. Auch Sammelbehälter für Verpackungsabfälle erhalten europaweit einheitliche Kennzeichnungen.
Die Kennzeichnungen auf Verpackungen und Sammelbehältern sollen zueinander passen und Verbrauchern unmittelbar zeigen, in welchen Behälter eine Verpackung gehört. Damit verfolgt die EU das Ziel, Fehlwürfe zu reduzieren und die Qualität der getrennten Sammlung zu verbessern.
QR-Codes und digitale Kennzeichnungen
Die PPWR setzt künftig verstärkt auf digitale Informationen. Für verschiedene Anwendungsfälle können oder müssen QR-Codes beziehungsweise andere standardisierte digitale Datenträger verwendet werden.
Über diese digitalen Kennzeichnungen können beispielsweise Informationen zur Materialzusammensetzung einzelner Verpackungskomponenten, zur richtigen Entsorgung oder weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben bereitgestellt werden. Enthält eine Verpackung besonders besorgniserregende Stoffe, schreibt die PPWR hierfür sogar eine standardisierte digitale Kennzeichnung vor.
Wichtig ist dabei: Die digitalen Informationen dürfen nicht für Werbezwecke genutzt werden. Sie müssen ausschließlich den gesetzlich vorgeschriebenen Informationszwecken dienen.
Herstellerangaben auf der Verpackung
Die PPWR erweitert außerdem die Anforderungen an Herstellerkennzeichnungen.
Ab dem 12. August 2026 müssen Erzeuger sicherstellen, dass Verpackungen ihren Namen bzw. ihre Marke sowie eine Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel tragen. Ist dies aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich, dürfen diese Informationen über einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Herstelleranforderungen der PPWR und gilt mit dem allgemeinen Anwendungsbeginn der Verordnung.
Verpackungen, die bis zum 12. August 2026 noch nicht in Verkehr gebracht wurden, aber bereits hergestellt sind und sich auf Lager befinden, müssen nicht vernichtet, umgearbeitet oder neu gekennzeichnet werden.
Um die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 zu erfüllen, wonach Verpackungen eine eindeutige Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Herstellers tragen müssen, können die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument bereitgestellt werden. Dies gilt ebenfalls für Mehrwegverpackungen, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
Für Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, darf ein Begleitdokument jedoch nur dann verwendet werden, wenn es nicht möglich ist, die eindeutige Kennzeichnung sowie den Namen und die Anschrift des Herstellers direkt auf der Verpackung anzubringen. So steht es in den neuen PPWR FAQ der EU vom 31.07.2026 im Kapitel X (Frage 5).
Auch Importeure unterliegen vergleichbaren Kennzeichnungspflichten.
Kennzeichnung im Online-Handel
Eine Neuerung betrifft den Fernabsatz. Werden Informationen ausschließlich über QR-Codes oder digitale Datenträger bereitgestellt, müssen diese Angaben den Endverbrauchern bereits vor dem Kauf im Online-Shop zugänglich sein.
Unternehmen sollten ihre Produktseiten deshalb frühzeitig darauf vorbereiten, die entsprechenden Informationen vollständig bereitzustellen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Kennzeichnungspflichten richten sich in erster Linie an die Erzeuger von Verpackungen. Ab dem 12.08.2026 gelten die Vorgaben für Erzeuger, ab dem 12.08.2028 werden auch Hersteller in die entsprechenden Pflichten einbezogen. Je nach Rolle innerhalb der Lieferkette ergeben sich jedoch auch Pflichten für Importeure, Bevollmächtigte und andere Wirtschaftsakteure.
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen in der Europäischen Union erstmals in Verkehr bringen oder unter eigenem Namen vermarkten. Damit betreffen die neuen Vorgaben nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch Händler, Eigenmarkenhersteller, Importeure und zahlreiche Online-Händler.
Wer unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR-Kennzeichnungspflichten?
Die neuen Kennzeichnungspflichten der PPWR betreffen nicht nur die Verpackung selbst. Häufig müssen auch Produktkennzeichnungen, Entsorgungssymbole, Trennhinweise, Bedienungsanleitungen und nationale Besonderheiten verschiedener Absatzmärkte berücksichtigt werden. Gerade Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren EU-Mitgliedstaaten vertreiben, stehen daher vor der Herausforderung, unterschiedliche nationale Anforderungen mit den neuen europaweit harmonisierten Vorgaben der PPWR in Einklang zu bringen.
Eine bewährte Unterstützung bietet die Kennzeichnungsprüfung von trade-e-bility. Im Rahmen dieser Dienstleistung werden bereits erstellte Produkt- und Verpackungskennzeichnungen systematisch auf ihre Konformität überprüft. Je nach Bedarf umfasst die Prüfung unter anderem Produktlabel, Verpackungskennzeichnungen, Entsorgungskennzeichnungen, Trennhinweise sowie Bedienungsanleitungen. Unternehmen können die Prüfung sowohl EU-weit als auch für einzelne Zielländer beauftragen und erhalten damit eine fundierte Bewertung, ob ihre Kennzeichnungen den geltenden Anforderungen entsprechen.
Insbesondere im Zusammenhang mit der PPWR empfiehlt es sich, die Kennzeichnungen frühzeitig überprüfen zu lassen. Da zahlreiche Detailvorgaben erst durch künftige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert werden, können Unternehmen ihre Kennzeichnungen so schrittweise an die neuen Anforderungen anpassen und kostspielige Nachbesserungen kurz vor dem Inverkehrbringen vermeiden. Die Kennzeichnungsprüfung lässt sich zudem mit weiteren Product-Compliance-Dienstleistungen wie einer Marktfähigkeitsprüfung, der Erstellung einer EU-Konformitätserklärung oder einem laufenden Legal Monitoring kombinieren. Dadurch erhalten Hersteller, Importeure und Händler eine ganzheitliche Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen der PPWR.
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