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PPWR Sanktionen: Welche Bußgelder drohen nach der EU-Verpackungsverordnung und dem VerpackDG?

Mit der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gelten ab dem 12. August 2026 europaweit neue Anforderungen an Verpackungen. Gleichzeitig tritt in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) außer Kraft und wird durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Das VerpackDG dient künftig als nationales Durchführungsgesetz zur PPWR und regelt unter anderem die Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen. Für Unternehmen stellt sich daher vor allem eine Frage: Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die PPWR und das VerpackDG?

Die kurze Antwort lautet: Die PPWR selbst enthält keine konkreten Bußgeldhöhen. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten jedoch dazu, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe künftig das VerpackDG. 

Welche Sanktionen sieht die PPWR vor? 

Die Sanktionsvorschriften der EU-Verpackungsverordnung finden sich in Artikel 68 PPWR. Anders als viele nationale Gesetze legt die Verordnung keine konkreten Bußgelder fest. Stattdessen verpflichtet sie alle Mitgliedstaaten, nationale Sanktionsregelungen zu schaffen und durchzusetzen. 

Besonders wichtig ist dabei, dass die PPWR für Verstöße gegen ihre zentralen Konformitätsvorschriften ausdrücklich Verwaltungsbußgelder verlangt. Betroffen sind insbesondere die Anforderungen an die Konformität von Verpackungen, die EU-Konformitätserklärung, die technische Dokumentation, das Konformitätsbewertungsverfahren, die CE-Kennzeichnung sowie die Pflichten von Herstellern, Importeuren und weiteren Wirtschaftsakteuren. 

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch Verstöße gegen zahlreiche weitere Anforderungen der PPWR sanktionieren. Hierzu gehören beispielsweise Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Mindestrezyklatanteile, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, Wiederverwendungsvorgaben, Stoffbeschränkungen oder Anforderungen an bestimmte Verpackungsformate. Welche Verstöße letztlich mit welchen Bußgeldern belegt werden, regelt das jeweilige nationale Recht. 

Die EU-Kommission hat in ihrem neuen FAQ-Katalog vom 31.07.2026 eine wichtige Klarstellung zur Durchsetzung der PPWR-Anforderungen ab dem 12. August 2026 veröffentlicht. 

Die EU-Kommission betont in den FAQ, dass die Durchsetzung der ab dem 12.08.2026 geltenden Anforderungen den Handel, die Lieferketten und den Zugang der Verbraucher zu Waren nicht beeinträchtigen soll. Hierfür verweist die Kommission auf Artikel 62 PPWR. Danach müssen die zuständigen Behörden bei festgestellten Verstößen zunächst den betroffenen Wirtschaftsakteur auffordern, die Nichtkonformität zu beseitigen. Unternehmen sollen also zunächst eine Warnung erhalten und die Möglichkeit bekommen, geeignete Korrekturmaßnahmen umzusetzen. 

Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass Marktüberwachungsbehörden insbesondere in der Anfangsphase keinen primär sanktionsorientierten Ansatz verfolgen sollten. Stattdessen sollen sie Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützen, beispielsweise durch: 

  • Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen, 
  • Auskunftsersuchen, 
  • Aufforderungen zur Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, 
  • sowie angemessene Übergangs- und Anpassungsfristen. 

Welche Sanktionen sieht das VerpackDG vor? 

Mit dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12. August 2026 werden die bisherigen Sanktionsregelungen des Verpackungsgesetzes in das neue Durchführungsgesetz überführt und an die Anforderungen der PPWR angepasst. Das bedeutet: Die bereits bekannten Bußgelder bleiben im Grundsatz bestehen, gleichzeitig kommen neue Bußgeldtatbestände für die zusätzlichen Pflichten der PPWR hinzu. 

Je nach Art und Schwere des Verstoßes können Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro rechnen. 

Die höchsten Geldbußen drohen insbesondere, wenn systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne ordnungsgemäße Systembeteiligung in Verkehr gebracht oder trotz eines gesetzlichen Vertriebsverbots verkauft werden. 

Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind unter anderem bei Verstößen gegen Registrierungs- und Meldepflichten, fehlenden Nachweisen oder Verstößen gegen Rücknahme- und Pfandpflichten möglich. Für bestimmte formale Verstöße können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. 

Da das VerpackDG die Vorgaben der PPWR in deutsches Vollzugsrecht überführt, ist davon auszugehen, dass künftig insbesondere Verstöße gegen neue Dokumentations-, Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten ausdrücklich bußgeldbewehrt sein werden. 

Welche neuen PPWR-Pflichten werden künftig sanktioniert? 

Mit der PPWR entstehen zahlreiche neue Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure. Viele dieser Anforderungen gab es bislang im deutschen Verpackungsrecht nicht. Zu den wichtigsten Pflichten gehören insbesondere: 

  • Erstellung einer EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, 
  • Erstellung und Bereithaltung einer technischen Dokumentation, 
  • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, 
  • Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnungen, 
  • Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, 
  • Einhaltung der Mindestrezyklatanteile, 
  • Umsetzung der neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten, 
  • Erfüllung der Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen sowie 
  • weitere produktspezifische Anforderungen der PPWR. 

Für die zentralen Konformitätspflichten schreibt die PPWR ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungsbußgelder vorsehen müssen. Unternehmen sollten deshalb davon ausgehen, dass Verstöße gegen diese neuen Anforderungen künftig ebenso konsequent verfolgt werden wie bereits heute Verstöße gegen Registrierungs- oder Systembeteiligungspflichten. 

Bußgelder sind nicht die einzige Konsequenz 

Neben Geldbußen sieht das VerpackDG weitere Maßnahmen vor. So können Verstöße gegen Registrierungs- oder Systembeteiligungspflichten dazu führen, dass Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verkauft werden dürfen. Für viele Unternehmen dürfte ein Vertriebsverbot wirtschaftlich deutlich schwerwiegender sein als das eigentliche Bußgeld. 

Darüber hinaus bleiben Registrierungen im öffentlichen Register einsehbar. Verstöße können deshalb nicht nur von den Vollzugsbehörden erkannt werden, sondern auch von Wettbewerbern, Geschäftspartnern oder Online-Marktplätzen. In der Praxis führen Verstöße daher häufig zusätzlich zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Unterlassungsverfahren. 

Je nach Einzelfall können außerdem weitere behördliche Maßnahmen bis hin zur Einziehung betroffener Verpackungen oder anderer Gegenstände in Betracht kommen. 

Fazit: Mit der PPWR steigt auch das Sanktionsrisiko 

Mit der Anwendung der PPWR und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des VerpackDG verändert sich das europäische Verpackungsrecht grundlegend. Während die PPWR die materiellen Anforderungen an Verpackungen europaweit vereinheitlicht, sorgt das VerpackDG für deren Durchsetzung in Deutschland. 

Für Unternehmen bedeutet das nicht nur neue Dokumentations-, Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten. Gleichzeitig steigt auch das Risiko empfindlicher Sanktionen. Wer die neuen Anforderungen nicht rechtzeitig umsetzt, muss künftig mit Bußgeldern, Vertriebsverboten und weiteren behördlichen Maßnahmen rechnen. 

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