Kurz vor der wichtigen Deadline der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) am 12. August 2026 haben mehrere Handelsunternehmen ihre Eigenmarkenlieferanten schriftlich darüber informiert, dass sie die Rolle des Erzeugers nicht bei sich sehen. Stattdessen fordern sie von ihren Lieferanten die vollständige Umsetzung der entsprechenden Anforderungen. Dazu gehört insbesondere die Erstellung und Bereitstellung der Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC und technische Dokumentation). Die Schreiben der Handelsunternehmen enthalten konkrete Erwartungen an die Lieferanten. Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, sollen mit den Erzeugerangaben des Produzenten versehen werden.
Hohe Anforderungen an Rückverfolgbarkeit, Konformität und EPR-Finanzierung
Zusätzlich wird eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Verpackungen verlangt. Diese muss über Typen-, Chargen- oder Seriennummern sichergestellt werden und sowohl Verkaufs- als auch Um- und Transportverpackungen umfassen. Darüber hinaus erwarten die Händler, dass die Konformitätserklärung innerhalb kürzester Zeit vorgelegt werden kann und die erforderlichen Bewertungsverfahren durchgeführt wurden. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der neuen Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle in Verpackungen nach Art. 5 PPWR. Gleichzeitig weisen die Handelsunternehmen auf weitere Anforderungen bezüglich Rezyklateinsatz und Recyclingfähigkeit hin, die schrittweise bis 2030 umzusetzen sind.
In der Industrie wird jedoch davor gewarnt, dass unterschiedliche Interpretationen der Begriffe „Erzeuger“ und „Hersteller“ zu erheblichen Problemen bei der Finanzierung der Dualen Systeme führen könnten. Sollte sich weder der Handel noch der Eigenmarkenhersteller für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig fühlen, drohen Finanzierungslücken. Angesichts des hohen Anteils von Handelsmarken am lizenzierten Verpackungsaufkommen wird dies als ernstzunehmendes Risiko bewertet.
ZSVR und EU Kommission bewerten Erzeuger-Definition
Für Klarheit sorgt jetzt die am 19.06.2026 veröffentliche Position der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR): „Auf Nachfrage zu den Leitlinien der EU-Kommission zur Definition des Begriffs „Erzeuger“ erhielt das BMUKN am 16.6.2026 u.a. die folgenden erläuternden Informationen als praktisches Beispiel, das die offiziellen Leitlinien der EU-Kommission veranschaulicht:
“When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells [MARKENPRODUKT/DRITTMARKE], then [MARKENHERSTELLER] is deemed to be the manufacturer. When [HANDELSUNTERNEHMEN] sells its own brand, [HANDELSEIGENMARKE], then [HANDELSUNTERNEHMEN] is deemed to be the manufacturer, even if the filler is different than [HANDELSUNTERNEHMEN], maybe it is even [MARKENHERSTELLER] that packages a variety of [PRODUKT] for [HANDELSUNTERNEHMEN] only under the brand [HANDELSEIGENMARKE].”
Die Veröffentlichung dieser Rechtsauffassung wurde auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Umweltbundesamt abgestimmt.“
Unter „Manufacturer“ versteht das Verpackungsregister den Erzeuger („Producer“ wäre der Hersteller).
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