Unverkaufte Verbraucherprodukte: Neue Pflichten gelten bereits

Retouren, Überbestände und nicht verkaufsfähige Waren werden zum Compliance-Thema: Neben neuen Offenlegungspflichten gilt seit Juli 2026 ein Vernichtungsverbot für bestimmte Textilien und Schuhe. Prüfen Sie jetzt Ihre Warenströme!

Große Unternehmen müssen Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte jährlich offenlegen. Betroffen sind grundsätzlich alle Verbraucherprodukte, nicht nur Textilien. Für bestimmte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe gilt seit dem 19. Juli 2026 zusätzlich ein grundsätzliches Vernichtungsverbot. Unternehmen sollten daher keine weitere Zeit verlieren und ihre Warenströme, Daten und internen Prozesse jetzt überprüfen.

Offenlegungspflichten sind keine Zukunftsmusik

Die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, kurz ESPR, enthält Vorgaben für den Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten. Große Unternehmen, die solche Produkte selbst entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen hierzu jährlich bestimmte Informationen veröffentlichen.

Die Offenlegungspflicht gilt produktgruppenübergreifend. Sie kann daher auch Unternehmen betreffen, die keine Textilien oder Schuhe vertreiben. Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr ist bereits das Geschäftsjahr 2025 relevant. Damit besteht für betroffene Unternehmen schon 2026 konkreter Handlungsbedarf.

Welche Produkte und Entsorgungswege berücksichtigt werden müssen, welche Informationen offenzulegen sind und wie die zeitlichen Vorgaben im Einzelfall zu berechnen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zusätzlich wird künftig ein verbindliches EU-Format für die Offenlegung maßgeblich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob die benötigten Daten vollständig und nachvollziehbar zur Verfügung stehen.

Vernichtungsverbot für bestimmte Textilien und Schuhe

Für bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe gilt für große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026 zusätzlich ein grundsätzliches Vernichtungsverbot. Eine Vernichtung bleibt nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und muss entsprechend nachgewiesen werden.

Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Das Vernichtungsverbot betrifft derzeit bestimmte Produktgruppen. Die Offenlegungspflichten können dagegen grundsätzlich sämtliche Verbraucherprodukte erfassen.

Sind Ihre Prozesse bereits vorbereitet?

Welche Produkte müssen offengelegt werden? Wann gilt ein Produkt rechtlich als entsorgt oder vernichtet? Welche Fristen gelten für Ihr Unternehmen? Welche Ausnahmen vom Vernichtungsverbot kommen infrage, und welche Nachweise sind erforderlich?

trade-e-bility unterstützt Sie dabei, die neuen Anforderungen richtig einzuordnen. In unserer Schulung zum Thema Vernichtungsverbot und Offenlegungspflichten zeigen wir Ihnen, welche Pflichten für Ihre Produkte und Prozesse gelten und welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind.

Sie haben Fragen zu den Offenlegungspflichten oder zum Vernichtungsverbot? Das trade-e-bility-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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