Wie das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt in einer gemeinsamen Pressemitteilung berichten, vereinfacht die Europäische Union den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), um kleinere Unternehmen zu entlasten, ohne die Klimawirkung des Instruments zu schwächen.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein massenbasierter Schwellenwert in Höhe von 50 Tonnen. Importeure, die 50 Tonnen oder mehr der betroffenen Güter – etwa Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel – pro Jahr einführen, sind von den zentralen CBAM-Pflichten betroffen. Wasserstoff und Strom sind von diesem Schwellenwert ausgenommen.
Weitere Erleichterungen sind Bestandteil der ÄnderungsVO (EU) 2025/2083.
Diese Änderung betrifft rund 90 Prozent der derzeit erfassten Unternehmen, insbesondere kleinere Betriebe sowie Einzelimporteure. Diese Maßnahme wird voraussichtlich etwa 182.000 Importeure, hauptsächlich KMU und Einzelpersonen, von der Regelung ausnehmen, wie die EU Kommission berichtet. Trotz dieser deutlichen administrativen Entlastung bleiben laut Umweltbundesamt etwa 99 Prozent der CO₂-Emissionen aus dem Import dieser Produkte weiterhin unter Kontrolle des Systems.
Das Umweltbundesamt begrüßt die Anpassung, da sie Bürokratie abbaut, ohne die klimapolitische Wirksamkeit zu mindern. Gleichzeitig wird betont, dass CBAM ein wichtiges Instrument bleibt, um den europäischen Emissionshandel vor „Carbon Leakage“ zu schützen – also dem Verlagerungseffekt von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit weniger strengen Klimavorgaben.
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