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CBAM für ein CO2-Grenzausgleichssystem

Hiermit sollen Wettbewerbsnachteile für EU-Unternehmen verhindert werden. Betroffen von dieser Regelung sind im ersten Schritt Einführer von bestimmten Waren, aus einem Drittland, gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, zum Beispiel Rohre, Fässer, Schrauben, Dosen, Kannen, Kabel oder Dekorationsartikel.

Worum geht es hierbei? 

Im Rahmen des Green Deals führte die EU zum 01.10.2023 ein CO2-Grenzausgleichssystem namens CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ein. Ziel ist es, die ausserhalb der EU produzierten emissions-intensiven Produkte analog zu den in der EU hergestellten Produkte mit einer CO2-Abgabe zu bepreisen. Hiermit sollen Wettbewerbsnachteile für EU-Unternehmen verhindert werden. 

Wer ist hiervon betroffen? 

Betroffen von dieser Regelung sind im ersten Schritt Einführer von bestimmten Waren, aus einem Drittland, gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Hierzu zählen: 

  • Zement 
  • Strom 
  • Düngemittel 
  • Eisen und Stahl, einschließlich bestimmte Produkte, die aus diesen Materialien hergestellt werden (z.B. Rohre, Fässer, Schrauben) 
  • Aluminium, einschließlich bestimmte Produkte, die aus diesem Material hergestellt werden (z.B. Dosen, Kannen, Kabel, aber auch Dekorationsartikel) 
  • Wasserstoff. 

Ob Sie mit Ihren eingeführten Waren betroffen sind, können Sie anhand von KN-Codes prüfen, die in Anhang I der CBAM-Verordnung festgelegt sind. 

Was sind die Verpflichtungen der Importeure betroffener Ware, mit welchen Fristen? 

Auch wenn die meisten Regelungen vollumfänglich erst ab dem 01.01.2026 greifen, so sind doch in einer Übergangsphase bereits folgende Verpflichtungen zu beachten: 

  • Berichtspflicht ohne finanzielle Verpflichtungen: bis spätestens 30.01.2024 müssen betroffene Einführer einen ersten CBAM-Meldebericht abliefern. Hierin müssen direkte und indirekte Emissionen, die im Zuge des Produktionsprozesses der importierten Güter anfallen, ermittelt und dokumentiert werden.  

Anschließend sind CBAM-Berichte quartalsweise abzugeben. 

  • Registrierungspflicht: ab dem 01.01.2025 werden Einfuhren nur noch für registrierte Anmelder möglich sein. 
  • Zertifikathandel/Ausgleichszahlungen: ab dem 01.01.2026. 

Was sollte von den betroffenen Unternehmen im ersten Schritt unternommen werden? 

  • Prüfen Sie Ihre Betroffenheit. Sollten Ihre eingeführten Produkte nicht unter die festgelegten KN-Codes fallen, oder greifen weitere Ausnahmeregelungen, trifft die CBAM-Verordnung nicht auf Sie zu. 

Sollten Sie unter diese Verordnung fallen, nehmen Sie Kontakt zu trade-e-bility auf. Wir unterstützen und beraten in der Lieferkette beim richtigen Umgang mit dem Lieferanten: Telefon 040/750687-300 oder beratung@trade-e-bility.de  

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Oliver Friedrichs
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