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Fit für die EU Batterieverordnung

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Neue EU Produkthaftungsrichtlinie wird verschärft

Der neue Entwurf hat es in sich. Die wenigen Haftungsausschlüsse zugunsten der Wirtschaftsakteure werden eingeschränkt. Zudem können Unternehmen gezwungen werden, Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Die EU-Verbandsklagerichtlinie und die Einführung einer neuen Abhilfeklage auf Leistung ermöglichen Verbandsklagen auf Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung.

Wie die Rechtsanwälte Dr. Arun Kapoor und Prof. Dr. Thomas Klindt von unserem Partner Noerr berichten, hat die EU Kommission am 28.09.2022 ihren lange erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. „Der neue Entwurf hat es in sich.“, kommentiert Noerr. Demnach muss sich die Industrie auf eine massive Verschärfung der Produkthaftung in Europa einstellen. Künftig erstreckt sich die Produkthaftung auch auf Wirtschaftsakteure, für die das Thema bislang keine Rolle gespielt hat.

So gilt die europäische Produkthaftung künftig nicht mehr nur für bewegliche Sachen und Elektrizität, sondern auch für digitale Produktionsdateien und für Software (auch Systeme künstlicher Intelligenz/KI). Auch Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts müssen zukünftig berücksichtigt werden.

Thema Haftung: Wer künftig ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, haftet verschuldensabhängig wie ein Hersteller. Der Hersteller kann auch dann haften, wenn er sein Produkt auch nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Sicherheits-Softwareupdates). Zukünftig können auch Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfilment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften.

Auf der anderen Seite werden die bisherigen Beweiserleichterungen für Geschädigte deutlich erweitert: „Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Die wenigen Haftungsausschlüsse zugunsten der Wirtschaftsakteure werden eingeschränkt. Zudem können Unternehmen gezwungen werden, Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Die EU-Verbandsklagerichtlinie und die Einführung einer neuen Abhilfeklage auf Leistung ermöglichen Verbandsklagen auf Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung.

Der Entwurf sieht eine sehr kurze Umsetzungsfrist von 12 Monaten ab Inkrafttreten für die Mitgliedsstaaten vor.

Das Beispiel EU Produkthaftungsrichtlinie zeigt, dass ein optimales Legal Monitoring als existenzielle Risikovorsorge erforderlich ist, um Sie produktrechtlich abzusichern. Für Fragen hierzu steht Ihnen das Beratungs-Team von trade-e-bility gerne via beratung@trade-e-bility.de oder 040/75068730-0 zur Verfügung.

„Cybersicherheit – Auswirkungen auf Produktsicherheit und Rückrufpraxis“ ist zudem Thema unseres Podiums-Events „Die Zukunft der Produktverantwortung“ am 08.11.2022 im Tipi am Kanzleramt, Berlin. Hier finden Sie weitere Informationen und die Anmeldung.

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