Werbung mit CE-Kennzeichnung abmahnbar

Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.

Wie unser Partner IT Recht Kanzlei berichtet, ist die CE-Kennzeichnung ein für Elektrogeräte, Spielzeuge, Medizinprodukte, Maschinen, Bauprodukte und weitere nach § 7 ProdSG gesetzlich vorgeschriebenes Signalelement, das die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zum Ausdruck bringt. Ohne CE-Kennzeichnung sind die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig, dürfen also auf dem Binnenmarkt nicht gehandelt werden. Die CE-Kennzeichnung ist keine offizielle Zertifizierung und kein Ergebnis einer unabhängigen Prüfung, sondern eine Selbsterklärung des EU-Herstellers, -Inverkehrbringers oder -Bevollmächtigten darüber, dass seine Produkte den EU-rechtlichen Anforderungen genügen. Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind daher Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.

 

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